AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I. Geltung

1. Unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Montage- und Reparaturarbeiten) erfolgen nur auf Grundlage nachstehender Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Ansonsten wird den Bedingungen des Auftraggebers widersprochen.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

5. Angebotsunterlagen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Urheberrechte an diesen behalten wir uns vor. Mit Ausnahme von Prospekten und Drucksachen dürfen Angebotsunterlagen und Zeichnungen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.

II. Angebote und Abschlüsse

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An unsere Angebote halten wir uns grundsätzlich 30 Tage nach Angebotsdatum gebunden.

2. Der Vertragsinhalt wird durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung, einschließlich dieser AGB bestimmt. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.

3. Es gelten nur die schriftlichen Bedingungen des Vertrages. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich formuliert und beiderseitig unterschrieben worden sind. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Warenmuster, Beschreibungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische

Daten, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und diese vereinbart wurde. Sie sind ansonsten keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag auch durch Dritte durchführen zu lassen.

III. Preise

1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise netto, zuzüglich Fracht ab unserem Lager Wangen oder einem anderen deutschen Standort und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Beim Versendungskauf (Ziffer V Abs 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) i.H.v. € 50,– als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

IV. Zahlung

1. Die Zahlung hat innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Zahlungen an Vertreter, die keine Inkassovollmacht vorgelegt haben, sind unwirksam.

2. Bei Aufträgen kann eine Anzahlung verlangt werden.

3. Eine Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Bei Mängeln der Lieferung bleibt VIII, Nr. 9 unberührt.

4. Vom Tage der Fälligkeit an ist die Forderung mit 5 % zu verzinsen. Ab dem Eintritt des Verzuges gilt der gesetzliche Verzugszins.

5. Im Falle des Zahlungs- oder des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, unter Widerruf aller etwaiger Stundungsvereinbarungen hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen sofortige Vorauszahlung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Auftraggeber in einer ungünstigen Vermögenslage befindet.

6. Alle Forderungen gegen den Besteller, ganz gleich, ob diese Forderungen fällig oder aus irgendeinem Grund gestundet sind, und auch solche Forderungen für noch nicht ausgelieferte oder versandbereite Ware, werden sofort fällig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät und wenn uns Umstände bekannt werden,

die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte für alle noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlung in bar zu verlangen.

7. Wird durch eine Zahlung nur ein Teil der uns zustehenden fälligen Forderung erfüllt, so können wir ohne Rücksicht auf eine etwa vom Auftraggeber getroffene Bestimmung die Verrechnung nach unserer Wahl vornehmen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

9. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. Durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

V. Leistungsort, Lieferfristen und -termine

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine Lieferfristen und -termine gelten stets als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

3. Die Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin zum Versand kommt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten und der Auftraggeber davon unterrichtet wurde, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Fehlen technischer Voraussetzungen, Genehmigungen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Sie berechtigt den Auftragnehmer, die

Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung der Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich oder wesentlich erschwert oder verteuert, so werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung befreit. Der Besteller ist nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse. Werden die Teillieferungen auf besonderen Wunsch des Bestellers durchgeführt, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten. Jede Eillieferung und -leistung gilt als selbständiges Geschäft, auf das die Bestimmungen des Gesamtvertrages entsprechend Anwendung finden.

6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen.

VI. Gefahrübergang, Transport, Abnahme, Annahmeverzug

1. Erfüllungsort – siehe V Ziffer 1

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Finanzierungskosten,) zu verlangen.

4. Die Versendung wird vom Verkäufer auf Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.

5. Wir versenden die Lieferungen an die uns bekannte Adresse. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels erfolgt ohne Haftung für den kostengünstigsten und schnellsten Versand.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Die beanstandeten Teile dürfen nicht in Gebrauch genommen werden bzw. müssen, falls sie im Gebrauch sind, sofort aus dem Gebrauch zurückgenommen werden. Sie sind zu unserer Verfügung auszusondern. Ohne Aussonderung gilt die Lieferung als nachträglich genehmigt.

8. Für Transportschäden haften wir grundsätzlich nicht. Diese sind beim Empfang der Ware dem Transportunternehmen anzuzeigen und von diesem schriftlich zu bestätigen. Mindermengen müssen vom Transportunternehmen schriftlich bestätigt werden. Ziffer 4 und 5 bleiben unberührt.

9. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

11. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

12. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

13. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X und sind im Übrigen ausgeschlossen.

14. Bei Mobil-Regalen und allen anderen Möbeln haften wir nicht für die Tragkraft des Untergrundes. Es ist Aufgabe des Bestellers, die Tragfähigkeit des Bodens für die in Betracht kommende Belastung zu prüfen.

IX. Montage

1. Der Besteller hat für die diebstahlsichere Unterbringung der Liefergegenstände zu sorgen: insoweit zu ersetzende Teile werden dem Besteller nachberechnet.

2. Die von uns auftragsgemäß durchzuführende Montage der Liefergegenstände erfolgt zu unseren Montagebedingungen, welche durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzen.

3. Nach Meldung der Fertigstellung hat eine Abnahme auf unser Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich zu erfolgen; auf Kosten des Bestellers, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen ein späterer Abnahmetermin notwendig ist.

4. Kommt es innerhalb von 5 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung mit Ablauf des 5. Werktages als abgenommen.

5. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistungen in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

6. Etwa vorhandene Mängel berechtigen den Besteller nur dann die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

X. Sonstige Haftungsbegrenzung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XI. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wangen. Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Wangen.

XIII. Unwirksamkeit von Klauseln

1. Sind einzelne Klauseln unwirksam, bleiben die übrigen Klauseln vollwirksam.

2. Soweit zwingende Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Gesetze vorgehen, werden insoweit getroffene Klauseln durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt.